• Staatskanzlei
    • Finanzen
    • Inneres und Sport
    • Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
    • Bildung
    • Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
    • Justiz
    • Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
    • Familien, Frauen, Kultur und Integration
    • Wissenschaft und Gesundheit
  • ZUM INHALT
  • ZUM FUSSBEREICH
Link zur Startseite
  • Startseite
  • Wir über uns
    • Wir über uns
    • Geschichte
    • Organisation
    • Wegbeschreibung
    • Geschäftsverteilung
  • Service & Informationen
    • Service & Informationen
    • Bereitschaftsdienst
    • Gerichtsvollzieher
    • Notare
    • Nützliche Links
    • Optimiertes Erbscheinsverfahren - "Erbschein 24"
    • Rechtsanwälte
    • Schiedspersonen
    • Zeugenkontaktstelle
  • Themen
    • Themen
    • Aufgebotsverfahren
    • Betreuung und Vorsorgevollmacht
    • Grundbuchamt
    • Handelsregister
    • Insolvenzverfahren
    • Mediation und Güterichter
    • Rechtsantragsstelle und Beratungshilfe
      • Rechtsantragsstelle und Beratungshilfe
      • Häufig gestellte Fragen
      • Andere Hilfsmöglichkeiten
    • Vereinsregister
    • Vollstreckungssachen
    • Vormundschaft
    • Zwangsversteigerung
      • Zwangsversteigerung
      • Gutachten, Wert, Besichtigung, Gewährleistung
      • Veröffentlichung der Zwangsversteigerungstermine
      • Informationen zum Ablauf der Versteigerung
  • Presse & Aktuelles
  • Startseite
  • Themen
  • Zwangsversteigerung
  • Gutachten, Wert, Besichtigung, Gewährleistung

Gutachten, Wert, Besichtigung, Gewährleistung

Vor dem Versteigerungstermin wird der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes durch das Gericht festgesetzt. Die Wertfestsetzung erfolgt im Regelfall aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Das Gutachten kann von den Interessenten während der Geschäftsstunden auf der Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung eingesehen werden.

Eine Übersendung des Gutachtens an Interessenten oder die Erstellung von Kopien ist nicht möglich.

Eine Besichtigung des Versteigerungsobjektes kann das Gericht nicht vermitteln. Wenn Sie vor dem Termin das Objekt besichtigen möchten, müssen Sie sich mit dem Eigentümer oder einem etwaigen Mieter in Verbindung setzen.

Ein Anspruch auf Besichtigung besteht nicht.

Die Erstellung einer kompletten Liste aller Zwangsversteigerungstermine des hiesigen Amtsgerichts oder aber eine gezielte Suche nach Objekten kann durch die Geschäftsstelle nicht vorgenommen werden.

Auskünfte zu den einzelnen Objekten oder zu einzelnen Punkten im Gutachten können durch die Geschäftsstelle nicht gegeben werden.

HINWEISE:

  • Das Amtsgericht erstellt keine Versteigerungslisten oder Versteigerungskataloge.Sofern private Anbieter diesen Eindruck erwecken, ist dies unzutreffend!
  • Gewährleistungsansprüche sind in Zwangsversteigerungsverfahren ausgeschlossen. Eine Gewährleistung findet somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht statt.

Nach oben

Über die Behörde

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Sitemap