Nachlasssachen

Das Nachlassgericht

  • eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
  • nimmt Erbausschlagungen entgegen
  • erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
  • sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.

Das Nachlassgericht regelt nicht

  • die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
  • die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
  • die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
  • etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

Das Nachlassgericht wird über den Tod des Erblassers, dessen letzter Wohnsitz im eigenen Zuständigkeitsbereich war, durch das zuständige Sterbestandesamt, sowie das Zentrale Testamentsregister informiert.

Privat verwahrte Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist zur Ablieferung verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist dieses/r bereits bei einem Notar oder einem Gericht verwahrt. Nach der Mitteilung durch das Zentrale Testamentsregister wird dieses/r an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.

Alle letztwilligen Verfügungen müssen durch ein Nachlassgericht eröffnet werden.

Grundsätzlich sind die gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben automatisch mit dem Todesfall als Erben berufen 

Vererbt werden sowohl das Vermögen als auch sämtliche Verbindlichkeiten (=Schulden) des Erblassers.

Sobald Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass Sie als Erbe in Betracht kommen, müssen Sie sich darüber Gedanken machen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (=ablehnen) möchten.

 

Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen (sechs Monate bei Aufenthalt des Erben im Ausland) möglich.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung.

Für die Ausschlagungserklärung gibt es spezielle Formvorschriften. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

·         Erklärung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts (richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers)

·         Erklärung zur Niederschrift des für Sie zuständigen Amtsgerichts (= Wohnsitzgericht)

·         Selbst verfasste Erklärung und öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine rheinlandpfälzische kommunale Behörde (Ortsbürgermeister, Stadt-, Gemeinde-, oder Kreisverwaltung)

·         Selbst verfasste Erklärung und öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch einen Notar Ihrer Wahl

 

Eine einfache schriftliche Erklärung (ohne Beglaubigung) reicht nicht aus.


Sofern Sie die Ausschlagungserklärung selbst verfassen und Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen möchten, können Sie hierzu die nachfolgenden Formulare verwenden:

·         Einfache Ausschlagungserklärung

·         Ausschlagungserklärung für sich und minderjährige Kinder

·         Ausschlagungserklärung für ein weiteres Elternteil, das nicht selbst zum Erben berufen ist

Für die Wahrung der gesetzlichen Ausschlagungsfrist gilt der Eingang der Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass diese selbst verfassten Erklärungen keine Gebühr bei Gericht auslösen und hier kostenfrei sind.

Eine Übersendung der Ausschlagungserklärung per E-Mail ist nicht möglich.

 

Sofern Sie einen Termin zur Protokollierung Ihrer Ausschlagungserklärung auf hiesigem Nachlassgericht wünschen, bitten wir zur Vorbereitung um Übersendung einer E-Mail an folgende Adresse „agber<at>ko.jm.rlp.de“

In der E-Mail sollten folgende Angaben/Anlagen enthalten sein:

·         Name, Sterbedatum und letzte Anschrift des/der Verstorbenen

·         Name, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift der ausschlagenden Person(en)

·         Name, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift von Abkömmlingen der ausschlagenden Person(en) sowie gegebenenfalls Name, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s (für minderjährige Abkömmlinge oder unter Betreuung stehenden Personen)

 

Zur kurzfristigen Vereinbarung von Terminen bitten wir zudem um Angabe Ihrer telefonischen Erreichbarkeit.

Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament des Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?), sowie die Größe des Erbteils. Dieser wird nur auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erteilt!

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Nach Einreichung des Erbscheinsantrags beim Nachlassgericht wird schriftlich ein Termin zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrags mitgeteilt. In diesem wird die mündliche eidesstattliche Versicherung durch die Erben abgegeben. Zu diesem Termin sollen alle Erben erscheinen. Die Anwesenheit eines Erben genügt jedoch, wenn dieser spätestens zum Termin Vollmachten der übrigen Erben vorlegen kann.

Der Termin zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrags kann auch beim Wohnortgericht eines Erben wahrgenommen werden. Dieser Wunsch sollte bereits bei Einreichung des schriftlichen Antrags mitgeteilt werden.

Die Erteilung eines Erbscheins verursacht die Gebühren KV 12210 und KV 23300 des GNotKG.

Handschriftliche Testamente können Sie an jedem Ort Ihrer Wahl aufbewahren (z.B. Gericht oder Zuhause). Auf die Wirksamkeit des Testaments hat der Aufbewahrungsort keinen Einfluss.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, die besondere amtliche Verwahrung bei jedem Gericht in Deutschland durch einen schriftlichen Antrag (Verwahrungsformular) oder persönlich in einem Termin zu beantragen.

Alle Testamente, die sich bei Nachlassgerichten in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, werden im Zentralen Testamentsregister registriert, damit das Testament im Todesfall aufgefunden wird.

Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind kostenpflichtig (Gebühr bei Gericht: = 75,00 Euro, Registrierung beim Zentralen Testamentsregister = 15,50 Euro pro Testator. Die Gebühren werden bei den Testatoren angefordert.

Zur persönlichen Beantragung muss zuvor ein Termin vereinbart werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt die Anwesenheit eines Testators ohne Vorlage einer Vollmacht.

Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • gültiges Ausweispapier
  • Geburtenregisternummer (ist auf der Geburtsurkunde zu finden)
  • das handschriftlich ge- und unterschriebene Testament

Zu Lebzeiten können Sie ihre Testamente jederzeit persönlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines Testaments ist kostenfrei. Wünschen Sie die Rückgabe eines bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Erbschein 24

Das Amtsgericht kann in Nachlasssachen das Erbscheinverfahren "Erbschein 24" durchführen.

Ziel ist es, Erbscheine in einfach gelagerten Fällen sehr zeitnah nach der Antragstellung zu erteilen und den mehrfachen Weg der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Nachlassgericht zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass dem Gericht die erforderlichen Erklärungen und Urkunden vollständig vorgelegt werden und die Rechtslage eindeutig ist.

Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Anträge geeignet sind, im Verfahren "Erbschein 24" erledigt zu werden.