Schiedspersonen und Schiedsamt

Allgemeine Informationen rund um Schiedspersonen und das Schiedsamt 

Zunehmend werden Streitigkeiten ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht. So mancher steht am Ende eines nicht selten umfangreichen Instanzenzuges sowie dem Einsatz von viel Geld und Zeit trotz eines möglicherweise erfolgreich „erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen:
Die Rechtsfrage ist zwar zu eigenen Gunsten entschieden, die zwischenmenschliche Beziehung mit anderen Verfahrensbeteiligten aber oftmals für immer zerrüttet. Hinterher fragt sich manche Person, ob Gesprächsbereitschaft und eventuell ein gewisses Entgegenkommen nicht für beide Seiten besser gewesen wäre. Gerade bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten oder den unten genannten Strafsachen erschwert man sich oft auf Jahre oder für immer ein vernünftiges Miteinander. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich „vertragen" besser als „klagen" ist. Hier setzen die Schiedspersonen an. In jedem Fall werden Schiedspersonen versuchen neutral, zusammen mit allen Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden, denn „schlichten ist besser als richten".

Eine Schiedsperson kann z.B. in Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen vermitteln, bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit Kaufleuten oder Handwerkern. Und auch bei bestimmten Straftaten, wie z.B. Bedrohung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung und Sachbeschädigung, sofern die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneint.

Verfahren und Kosten

Verfahren
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben des Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich nicht scheuen und sich ohne Umwege an die für die Angelegenheit örtlich zuständige Schiedsperson wenden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- oder Firmensitz Ihres Antraggegners. Sollte die Regelung Ihres Falles nicht in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes oder die örtliche Zuständigkeit der angerufen Schiedsperson fallen, wird Sie die Schiedsperson sicher an die richtige Stelle verweisen. 

Das formelle Verfahren ist denkbar unbürokratisch gestaltet und beginnt mit der schriftlichen oder mündlichen („zu Protokoll der Schiedsperson") Antragstellung. Hierbei genügen Namen und Anschriften beider Parteien sowie die Angabe, worüber gestritten wird. Die Schiedsperson bestimmt anschließend einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsperson wird nun versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.

Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, mittels einer sogenannten „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ das Gericht anzurufen.

Kosten
Für das Schlichtungsverfahren entsteht je nach Ausgang des Verfahrens eine Gebühr von 15 EUR oder 30 EUR, in besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen maximal bis zu 60 EUR. Dazu kommen die Auslagen, die in der Regel auch nur wenige Euro betragen. In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

Landesschlichtungsgesetz

Für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist ein obligatorisches vorgerichtliches Streitschlichtungsverfahren zwingend vorgesehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre ist durch das Landesschlichtungsgesetz vom 10. September 2008 (GVBl. 2008 S. 204) geregelt, dass eine Klageerhebung bei Gericht erst nach Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt. Weitere Schlichtungs- bzw. Gütestellen finden Sie hier.

 

Örtlich zuständige Schiedspersonen

Für den Bezirk des Amtsgerichts Bernkastel-Kues finden Sie die zuständigen Schiedspersonen in nachfolgender Tabelle, wobei sich deren Zuständigkeit nach der Anschrift Ihres "Gegners" richtet:

 

SchiedsamtsbezirkSchiedspersonVertreter

"Bernkastel-Kues - Zeltingen-Rachtig"
(Bernkastel-Kues, Graach, Erden, Zeltingen-Rachtig,
Lösnich, Lieser, Maring-Noviand und Ürzig)

Josef Werland
St. Stephanstraße 16
54492 Zeltingen-Rachtig
Tel.: 06532 3439

Engelbert Kaiser
Altheck 63
54472 Longkamp
Tel.: 06531 972317

„Hochscheid - Veldenz“
(Burgen, Gornhausen, Hochscheid, Kleinich,
Kommen, Longkamp, Monzelfeld und Veldenz)
Engelbert Kaiser
Altheck 63
54472 Longkamp
Tel.: 06531 972317
Josef Werland
St. Stephanstraße 16
54492 Zeltingen-Rachtig
Tel.: 06532 3439
"Morbach"

Anton Boschet
Am Bildchen 6
54497 Morbach
Tel.: 06533  95 77 144

Alexander Mohr
Hostertweg 6
56850 Enkirch
Tel.: 06541 5375
"Neumagen-Dhron - Mülheim"
(Neumagen, Drohn, Minheim, Kesten,
Wintrich, Piesport, Brauneberg und Mülheim)

Werner Mertes
In der Kordel 15
54518 Minheim
Tel.: 06507 6183

Josef Werland
St. Stephanstraße 16
54492 Zeltingen-Rachtig
Tel.: 06532 3439

"Traben-Trarbach"

Alexander Mohr
Hostertweg 6
56850 Enkirch
Tel.: 06541 5375

Anton Boschet
Am Bildchen 6
54497 Morbach
Tel.: 06533  95 77 144